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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB – B2B)

TEIL A: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich und Rangfolge

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern i. S. d. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Auftraggeber“).

2. Sie gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote der Three-M's GmbH & Co. KG (nachfolgend

„Auftragnehmerin“).

3. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn die Auftragnehmerin ihrer

Geltung schriftlich zugestimmt hat.

4. Diese AGB unterteilen sich in Allgemeine Bestimmungen (Teil A) und Besondere Bedingungen für die einzelnen Leistungssparten (Teil B, C und D). Bei Widersprüchen zwischen den Allgemeinen Bestimmungen und den Besonderen Bedingungen haben die Besonderen Bedingungen der jeweiligen Sparte Vorrang.

§ 2 Allgemeiner Vertragsschluss (Angebot und Annahme)

1. Eine direkte und bindende Online-Einreichung von Aufträgen über die Website oder ein Portal der

Auftragnehmerin ist ausschließlich für den Bereich Forderungsmanagement/Inkasso (gemäß Teil B)

vorgesehen.

2. Für alle anderen Leistungen (IT, Datenschutz, Fibu, Lohn) sind Angebote der Auftragnehmerin stets freibleibend und unverbindlich. Sie gelten als Aufforderung an den Auftraggeber, ein Angebot abzugeben. Ein Vertrag kommt in diesen Bereichen erst durch eine Auftragsbestätigung in Textform oder durch beidseitige Unterzeichnung eines Einzelvertrages zustande.

3. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Änderungen dieser AGB bedürfen

ebenfalls der Textform.

§ 3 Allgemeine Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung notwendigen Daten, Unterlagen und Zugänge

vollständig, richtig, geordnet und fristgerecht zur Verfügung.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, übermittelte Ergebnisse unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen

mitzuteilen.

3. Mehraufwand aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder verspäteter Mitwirkung wird gesondert vergütet.

4. Der Auftraggeber haftet für die Rechtmäßigkeit der übergebenen Daten und Informationen.

§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen

1. Die Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich netto

zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungserstellung netto zu zahlen.

3. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.

4. Die Auftragnehmerin ist berechtigt, Vorschüsse, Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen zu verlangen.

5. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur für Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis.

6. Aufrechnung durch den Auftraggeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Forderungen zulässig.

Abtretungen bedürfen der Zustimmung der Auftragnehmerin.

§ 5 Leistungszeit und Verzögerungen

1. Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

2. Höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Schadensersatz wegen Verzugs besteht nur im Rahmen der Haftungsregelungen unter § 6.

§ 6 Allgemeine Haftung

1. Die Auftragnehmerin haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit uneingeschränkt.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Auftragnehmerin nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten

(Kardinalpflichten), begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.

3. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, soweit

gesetzlich zulässig.

4. Für Datenverluste wird nur gehaftet, wenn der Auftraggeber eine ordnungsgemäße Datensicherung

vorgenommen hat.

5. Die Haftung ist in jedem Fall auf das Zweifache des Nettoauftragswertes beschränkt, außer bei Vorsatz oder Personenschäden.

6. Die Haftung der Auftragnehmerin für Schäden aus der Verletzung von Pflichten, die nicht wesentliche

Vertragspflichten sind, wird auf die Deckungssumme der von der Auftragnehmerin unterhaltenen

Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden begrenzt (derzeit 500.000,00 €) je Schadensfall.

§ 7 Geheimhaltung und Datenschutz

1. Berufsgeheimnis: Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt insbesondere für

Informationen über die Mandanten des Auftraggebers sowie deren geschäftliche und private Verhältnisse. Diese Pflicht besteht zeitlich unbegrenzt nach Beendigung fort.

2. Die Auftragnehmerin darf Berichte, Gutachten und sonstige schriftliche Äußerungen über die Ergebnisse ihrer Tätigkeit Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers aushändigen.

3. Die Auftragnehmerin verpflichtet sich, die Bestimmungen der DSGVO und des BDSG einzuhalten. Sie

verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers. Soweit im

Rahmen der Leistungserbringung eine Auftragsverarbeitung stattfindet, schließen die Parteien eine separate

Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO.

4. Nach Abschluss der Tätigkeit sind alle überlassenen Unterlagen sowie Kopien (auch digital) auf Verlangen

zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten

entgegenstehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Unterlagen nach Aufforderung innerhalb von vier

Wochen abzuholen, andernfalls geht die Gefahr auf ihn über.

§ 8 Allgemeine Laufzeit und Kündigung

1. Allgemeine Vertragslaufzeiten ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag.

2. Unbefristete Verträge über laufende Dienstleistungen können, sofern in den Folgeteilen nicht anders geregelt, mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 9 Gerichtsstand und Recht

1. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Erfüllungsort ist der Sitz der Auftragnehmerin. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Oldenburg, soweit

gesetzlich zulässig.

3. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; die unwirksame Regelung wird durch diejenige gesetzlich zulässige Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

TEIL B: Besondere Bedingungen für Inkassodienstleistungen &

Forderungsmanagement

Dieser Teil gilt ergänzend für Verträge über das Forderungsmanagement und Inkassodienstleistungen nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Die Registrierung der Auftragnehmerin nach § 10 RDG erfolgt vsl. zum 01.07.2026. Das Leistungsangebot bezieht sich ausschließlich auf Unternehmer im Sinne des § 14 BGB.

§ 1 Vertragsschluss und direkte Online-Einreichung im Inkasso

1. Die direkte Einreichung von Forderungen zur Beitreibung erfolgt in der Regel digital über das entsprechende Formular/Portal auf der Website der Auftragnehmerin.

2. Mit der Übermittlung einer Forderung (Einreichung des Inkassoauftrages) unterbreitet der Auftraggeber der

Auftragnehmerin ein rechtlich bindendes Vertragsangebot.

3. Der Inkassoauftrag wird wirksam (Annahme), sobald die Auftragnehmerin den Auftrag in Textform (z. B. per E-Mail oder im Kundenportal) bestätigt, ein Aktenzeichen vergibt oder mit dessen Ausführung (z. B.

außergerichtliche Zahlungsaufforderung an den Schuldner) beginnt.

§ 2 Besondere Mitwirkungspflichten im Inkassoverfahren

1. Der Auftraggeber garantiert die rechtliche Existenz und Fälligkeit der Forderungen sowie, dass eine zu

erbringende Gegenleistung bereits erbracht wurde oder keiner Gegenleistung bedarf.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragnehmerin unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 48

Stunden, über sämtliche Direktzahlungen des Schuldners, geschlossene Vergleiche oder sonstige

Vereinbarungen zu informieren. Unterlässt er dies schuldhaft, hat er den Mehraufwand sowie etwaige

Haftungsansprüche des Schuldners im Innenverhältnis zu ersetzen.

3. Bezüglich des Inkassoverfahrens ist der Auftraggeber verpflichtet, Auslagen und Vorschüsse für das gerichtliche Mahnverfahren sowie die Zwangsvollstreckung zu leisten. Im Falle der Verauslagung durch die Auftragnehmerin ist der Auftraggeber verpflichtet, diese unverzüglich auszugleichen.

§ 3 Durchführung, Vergütung und Abrechnung

1. Die Auftragnehmerin darf außergerichtliche und gerichtliche Maßnahmen im Rahmen einer Vollmacht

durchführen. Sie wird den Schuldner zunächst außergerichtlich zur Zahlung auffordern. Eine Adressprüfung vor Mahnversand erfolgt ohne Gewähr; eine Verpflichtung zur Ermittlung der korrekten Anschrift bei

Unzustellbarkeit besteht nicht.

2. Die Vergütung der Auftragnehmerin richtet sich nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sowie dem

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem Streitwert.

3. Die Vergütung der Auftragnehmerin wird bei dem Schuldner als Verzugsschaden geltend gemacht. Die

Auftragnehmerin macht diese Gebühren erst gegenüber dem Auftraggeber geltend, wenn der Schuldner an

diesen ganz oder teilweise eine Zahlung leistet oder der Auftrag vom Auftraggeber vorzeitig gekündigt wird.

Soweit eine Forderung trotz ordnungsgemäßer Betreibung nachweislich endgültig uneinbringlich ist, erfolgt die Abrechnung gemäß Einzelvereinbarung.

4. Zahlungen von Schuldnern werden zunächst auf Vergütung und Auslagen der Auftragnehmerin verrechnet.

Sämtliche im Rahmen des Verfahrens realisierten Verzugszinsen stehen der Auftragnehmerin als Teil der

Vergütung zu.

5. Die Auftragnehmerin darf dem Schuldner nach eigenem Ermessen Ratenzahlungen anbieten; diese dürfen

jedoch eine Laufzeit von 9 Monaten ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht überschreiten.

6. Nach Versendung der letzten Mahnung und Verstreichen der Frist ist die Auftragnehmerin berechtigt, das

Mahnverfahren einzuleiten und nach Erhalt des Titels unverzüglich die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Erforderliche Vorschüsse sind vom Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung zu zahlen. Bis zur

Zahlung kann die Auftragnehmerin ein Zurückbehaltungsrecht an den Vollstreckungsunterlagen geltend

machen.

§ 4 Kündigung und Auftragsrücknahme

1. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Inkassoauftrag jederzeit zu kündigen. In diesem Fall wird die Bearbeitung unverzüglich eingestellt.

2. Die Kündigung gilt als vorzeitig, wenn sie erfolgt, bevor die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners (z. B.

Insolvenzverfahren oder Vermögensauskunft) förmlich festgestellt wurde. Einer vorzeitigen Kündigung steht es gleich, wenn die Auftragnehmerin den Vertrag kündigt, weil ein angeforderter Vorschuss trotz Mahnung nicht gezahlt wurde.

3. Wird der Forderung im Inkassoverfahren nachhaltig widersprochen (z.B. durch Widerspruch gegen den

Mahnbescheid), steht es beiden Parteien frei, die Tätigkeit zu kündigen. Eine gerichtliche Weiterverfolgung kann durch spezialisierte Kanzleien erfolgen, wobei keine Verpflichtung zur Mandatierung besteht.

4. Nimmt der Auftraggeber einen erteilten Auftrag ganz oder teilweise zurück, ohne dass ein pflichtwidriges

Verhalten der Auftragnehmerin vorliegt, oder vereitelt er die Durchführung (z. B. durch nicht gemeldete

Direkteinigung), kann die Auftragnehmerin eine pauschalierte Vergütung verlangen. Diese Rücknahme muss

über das Formular "Auftragsrücknahme Inkasso" auf der Website erfolgen.

5. Die Pauschale beträgt 10% der zum Zeitpunkt der Rücknahme noch offenen Forderungssumme

(Hauptforderung inkl. Nebenforderungen), mindestens jedoch 25,00 EUR und maximal den Betrag der

Vergütung im Erfolgsfall. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich

geringerer Schaden entstanden ist. Bereits angefallene Barauslagen (z. B. Adressermittlung) sind zusätzlich in voller Höhe zu erstatten.

TEIL C: Besondere Bedingungen für IT-Dienstleistungen, IT-Sicherheits- und Datenschutzkonzepte

Dieser Teil gilt ergänzend für Verträge über IT-Dienstleistungen, Konzepte zur IT-Sicherheit und den Datenschutz.

§ 1 Vertragsschluss (Angebot und Annahme im IT-Bereich)

1. Abweichend von den allgemeinen Regelungen in Teil A sind spezifisch projektbezogene Angebote der

Auftragnehmerin im IT- und Datenschutzbereich für einen Zeitraum von 30 Tagen ab dem Ausstelldatum

verbindlich, sofern im konkreten Angebot keine abweichende Frist genannt ist.

2. Ein Vertrag kommt in dieser Sparte ausschließlich durch die in Textform (z. B. E-Mail) eingereichte

Annahmeerklärung des Kunden oder durch die beidseitige Unterzeichnung einer Projektbeschreibung bzw.

eines Einzelvertrags zustande. Eine rein stillschweigende Annahme durch Arbeitsaufnahme ist ausgeschlossen. Eine direkte Online-Beauftragung oder verbindliche Auftragserteilung durch die bloße Übermittlung von Daten über die Website ist in dieser Sparte ausgeschlossen.

§ 2 Leistungsumfang und Abnahme

1. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, dem Einzelvertrag oder der Projektbeschreibung. Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Tätigkeiten, die gesetzlich bestimmten Berufsgruppen vorbehalten sind, werden nicht erbracht.

2. Soweit eine werkvertragliche Abnahme vorgesehen oder gesetzlich geboten ist, hat der Auftraggeber diese unverzüglich vorzunehmen.

3. Erfolgt keine Abnahme und keine detaillierte schriftliche Mängelanzeige innerhalb von 10 Werktagen nach

Übergabe des Werks oder des Konzepts, gilt die Leistung als abgenommen. Die produktive Nutzung durch den Auftraggeber steht einer Abnahme gleich.

§ 3 Nutzungsrechte

1. Der Auftraggeber erhält an den von der Auftragnehmerin erstellten Konzepten, Softwarelösungen oder

Auswertungen ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck.

2. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Bearbeitung der Inhalte ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Auftragnehmerin zulässig. Alle Urheberrechte verbleiben bei der Auftragnehmerin.

TEIL D: Besondere Bedingungen für kaufmännische Dienstleistungen (Fibu / Lohn)

Dieser Teil gilt ergänzend für kaufmännische Dienstleistungen, insbesondere vorbereitende Jahresabschlüsse sowie die laufende Lohn- und Gehaltsabrechnung.

§ 1 Vertragsschluss und Laufzeit (Fibu / Lohn)

1. Angebote der Auftragnehmerin über laufende kaufmännische Dienstleistungen sind unverbindlich. Der

Vertragsschluss erfolgt in dieser Sparte ausschließlich über die beidseitige Unterzeichnung eines schriftlichen

Mandat- oder Einzelvertrages. Eine direkte Online-Beauftragung ist für Buchhaltungs- und Lohndienstleistungen ausgeschlossen. Die bloße unaufgeforderte Zusendung oder das Hochladen von Belegen/Lohndaten durch den Auftraggeber stellt keine Annahme dar und begründet kein Mandatsverhältnis.

2. Der Vertrag über die laufende Betreuung wird, sofern im Einzelvertrag nicht anders vereinbart, auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

§ 2 Gesetzliche Leistungsgrenzen (§ 6 StBerG)

1. Die Auftragnehmerin erbringt Leistungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Erlaubnis des § 6 Nr. 3 und 4 StBerG (Buchen laufender Geschäftsvorfälle, laufende Lohnabrechnung und das Fertigen von

Lohnsteuer-Anmeldungen).

2. Die steuerrechtliche und rechtliche Beratung sowie die finale Erstellung von Steuererklärungen und rechtlich geschuldeten Jahresabschlüssen sind nicht Gegenstand des Vertrages und verbleiben als gesetzliche Vorbehaltsaufgaben beim Auftraggeber bzw. dessen Steuerberater.

§ 3 Besondere Pflichten und Haftungsausschluss

1. Der Auftraggeber ist allein dafür verantwortlich, dass die von der Auftragnehmerin verarbeiteten Daten und

Belege den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) entsprechen. Die Auftragnehmerin unterliegt keinen Weisungen hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Durchführung durch den Auftraggeber.

2. Die Prüfung der von der Auftragnehmerin erstellten Buchführung, Auswertungen und Abschlusshilfen auf ihre steuerrechtliche Richtigkeit obliegt vollumfänglich dem Auftraggeber (bzw. dessen Steuerberater) im Rahmen seiner gesetzlichen Vorbehaltsaufgaben.

3. Für Fehler, die bei einer ordnungsgemäßen Überprüfung durch den Auftraggeber oder seinen Steuerberater hätten erkannt werden müssen, ist die Haftung der Auftragnehmerin vollständig ausgeschlossen.

4. Der Auftraggeber stellt die Auftragnehmerin von Haftungsansprüchen Dritter (z. B. Endmandanten) frei, sofern diese über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen.

Stand Juni 2026

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